Praxis & Medizin

Wichtiger Hinweis zur Cannabis-Verordnung

Hinweis:

Eine individuelle Beratung zu Cannabis bieten wir ausschließlich unseren langjährig betreuten uns anvertrauten Patienten an.

 

Bundestag tütet Cannabis auf Rezept ein -März 2017-

Mitte Februar hat der Bundesrat der Freigabe zugestimmt1, wonach Ärzte bei medizinischer Notwendigkeit Cannabis-Blüten oder Extrakt verordnen dürfen. Somit können Schwerkranke seit dem 01. März 2017 Cannabis auf Kassenrezept beziehen.

Die wichtigsten Fakten im Check

Was bringt die neue Verordnung?

Mit der Novellierung werden Cannabis-Zubereitungen den zugelassenen Präparaten gleichgestellt. Damit können sie zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Außerdem wird in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) klargestellt, dass Cannabis nicht nur als Zubereitung, sondern auch in Form von getrockneten Blüten verschrieben werden darf.

Welche Patienten bekommen Cannabis?

Laut Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte im Einzelfall bei schwerwiegenden Erkrankungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln als Therapiealternative, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder diese nach Einschätzung des behandelnden Arztes „unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes […] nicht zur Anwendung kommen kann“ und „nach begründeter Einschätzung des behandelnden Arztes eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome zu erwarten ist.“ Cannabis wird Patienten u.a. bei Krebs, AIDS, Rheuma sowie bei MS verordnet. Weitere Anwendungsgebiete sind chronische Schmerzen, ADHS und das Tourettesyndrom.

Wie sehen die entsprechenden Rezepte aus und wie viel Cannabis darf ein Arzt verordnen?

Cannabis wird als Betäubungsmittel geführt und darf nur auf einem BtM-Rezept verschrieben werden. Zulässig sind die Verordnung von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie die Verordnung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Laut novellierter BtMVV darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen pro Patient bis zu 100 g Cannabis in Form von getrockneten Blüten verschreiben. Bei Cannabisextrakt gilt bezogen auf den Gehalt an ∆9-THC2 die bisherige Höchstgrenze von 1000 mg.

Ist der Einsatz von Cannabis genehmigungspflichtig?

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 3, Absatz 2 BtMG ist nicht mehr erforderlich. Vor der erstmaligen Verordnung ist allerdings ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen, über den die Kassen innerhalb von 3 Wochen, bei Palliativpatienten innerhalb von 3 Tagen entscheiden müssen. Die Kassen dürfen die Genehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

1https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2017/1-quartal/cannabis-als-medizin.html

2Tetrahydrocannabinol